Fahrerkarte § 102a KFG
Abb. Informationen der Fahrerkarte (Schulungshandbuch digital tacho – Kartenausgabe; BMVIT; 2007)
Jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt bzw. Personen mit Hauptwohnsitz in einem Nicht-EU/EWR Staat, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen können, können eine Fahrerkarte beantragen.
Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden.
Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität des Lenkers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeitsdaten (Lenkzeit, Ruhezeit, Bereitschaftszeit, sonstige Arbeitszeit). Sie ist notwendig, wenn ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist, in Betrieb genommen werden soll.
Die Fahrerkarte ist personenbezogen. Das bedeutet, dass jede Person nur im Besitz einer gültigen Fahrerkarte sein darf.
- der Nachname des Fahrers,
- der Vorname des Fahrers,
- das Geburtsdatum,
- die Gültigkeitsdauer der Karte,
- der Aussteller der Karte,
- die Führerscheinnummer,
- die Kartennummer,
- der Wohnort des Karteninhabers,
- ein Lichtbild und die eingescannte Unterschrift des Fahrers.
Die Fahrerkarte ist bei einer Dienstelle des ARBÖ oder einem Stützpunkt des ÖAMTC erhältlich und kostet 45 Euro. Sie ist 5 Jahre gültig.
Vom Fahrer persönlich müssen bei Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Führerschein (mindestens der Klasse B)
- Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
- Meldezettel oder Meldebestätigung
- Lichtbild
Fahrer, die ihren Hauptwohnsitz in einem Nicht – EU/EWR Staat haben, können einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte in Österreich stellen, wenn sie neben einem Führerschein und einem Lichtbild ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich vorweisen können.
Als Nachweis über die rechtmäßige Beschäftigung in Österreich gilt:
- eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 oder
- eine Beschäftigungsbewilligung oder
- eine Arbeitserlaubnis oder
- ein Befreiungsschein oder
- ein Niederlassungsnachweis oder
- eine Bestätigung über eine Ausnahme vom AuslBG (gemäß §3 Abs. 8 AuslBG)
Im Regelbetrieb werden die Kontrollgerätekarten nach spätestens 15 Werktagen ab Beantragung eingeschrieben übermittelt. Muss eine neue Kontrollgerätekarte aufgrund eines Verlusts oder Diebstahls neu beantragt werden, wird die Karte nach 5 Werktagen ab Beantragung zugestellt.
Die Ausstellung einer Fahrerkarte kann verweigert werden, wenn bereits eine gültige Fahrerkarte ausgestellt wurde bzw. wenn der Hauptwohnsitz nicht in Österreich ist (KFG, § 102a (3), (4)).
Eine Fahrerkarte kann eingezogen oder für ungültig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass die Karte gefälscht ist, ein anderer Lenker die auf jemand anderen personalisierte Karte benutzt hat oder die Karte unter Vortäuschung falscher Tatsachen und/oder gefälschter Dokumente erschlichen wurde. Der Entzug der Karte erfolgt durch die Behörde bzw. durch die Exekutive.
Ohne Fahrerkarte darf ein - mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattetes - Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind nur Fälle von Beschädigung, Fehlfunktion, Diebstahl oder Verlust. Der Fahrer darf in diesen Fällen seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen (bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort des Unternehmens erforderlich ist).
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte ist die Karte bei einer der Kartenantragsstellen (ARBÖ bzw. ÖAMTC) zurückzugeben. Bei Fehlfunktion der Fahrerkarte sind am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, auszudrucken und auf dem Ausdruck Angaben zur Person (Name und Nummer Ihres Führerscheins oder Name und Nummer der Fahrerkarte) zu vermerken und mit einer Unterschrift zu versehen.
Die Kosten der Fahrerkarte wurden in einem OGH Urteil (9 ObA 92/06d-5) wie folgt geregelt:
Kostentragung der Fahrerkarte:
- Arbeitnehmer, die eine auf ihre Person gemäß § 102a KFG ausgestellte und von ihnen selbst bezahlte Fahrerkarte dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Kosten der Fahrerkarte entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Zurverfügungstellung der Fahrerkarte zur gesamten fünfjährigen Gültigkeitsdauer;
- Arbeitnehmer, die über Verlangen des Arbeitgebers eine Fahrerkarte gemäß § 102a KFG zum Zwecke der betrieblichen Verwendung beantragen, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bevorschussung der Kosten der Fahrerkarte.
Daten
Die Fahrerkarte speichert in der Regel 28 Tage durchschnittliche Fahreraktivitäten. Nach dieser Zeitspanne werden die jeweils ältesten bestehenden Daten überschrieben.
Aufgezeichnet werden:
- Informationen über den ausstellenden Staat
- Dauer der Gültigkeit und Ausstellungsdatum
- Name, Geburtsdatum und Führerscheinnummer des Lenkers
- Die Benutzung des/der Fahrzeuge(s) betreffende Daten des Fahrers, Datum, Zeiten, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand
- Aktivitäten des Fahrers, Datum, Zeit, gesamte gefahrene Strecke, Änderung der Aktivität (Fahrt/Pause etc.) sowie Anzahl an Lenkern
- Ereignisse, Fehler und Kontrollen
Die Daten können auf der Anzeige des digitalen Kontrollgeräts angesehen, mit dem Drucker des Kontrollgerätes ausgedruckt oder Heruntergeladen werden.
Die Daten der Fahrerkarte sind spätestens alle 28 Tage herunterzuladen oder unmittelbar vor Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte (AZG, § 17a (3), 2.)
Für das Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte ist gemäß AZG der Arbeitgeber verantwortlich.