Antragstellung zur Ausstellung einer Fahrerkarte
Für die Antragstellung zur Ausstellung einer Fahrerkarte bei einer Dienststelle des ARBÖ oder einem Stützpunkt des ÖAMTC müssen vom Fahrer persönlich folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Führerschein (mindestens der Klasse B)
- Meldezettel oder Meldebestätigung
- ein EU-Passbild
- Für die Fahrerkarte ist bei der Beantragung ein Kostenersatz von 45 Euro zu entrichten. Die Karte ist fünf Jahre gültig.
Spezialfälle
Fahrer, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, müssen die Karten ausnahmslos in ihrem Wohnsitzstaat beantragen. Fahrer, die ihren Hauptwohnsitz in einem Nicht-EU/EWR Staat haben, können einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte in Österreich stellen, wenn sie neben einem Führerschein und einem Lichtbild ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich vorweisen können. Als Nachweis über die rechtmäßige Beschäftigung in Österreich gilt:
- eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 oder
- eine Beschäftigungsbewilligung oder
- eine Arbeitserlaubnis oder
- ein Befreiungsschein oder
- ein Niederlassungsnachweis oder
- eine Bestätigung über eine Ausnahme vom AuslBG (gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG)
Der Antrag darf auch während des Entzugs der Lenkberechtigung gestellt werden.
Antragstellung zur Ausstellung einer Unternehmenskarte
Für die Antragstellung zur Ausstellung einer Unternehmenskarte bei einer Dienststelle des ARBÖ oder einem Stützpunkt des ÖAMTC müssen folgende Angaben gemacht und durch firmengetreue Zeichnung (Stempel und Unterschrift) bestätigt werden.
- Angaben zur Identität des Unternehmens wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer
- Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt
- Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist. In diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich
- Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden
Für die Unternehmenskarte ist bei der Beantragung ein Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten.
Die Karte ist ebenfalls fünf Jahre gültig.
Antragstellung zur Ausstellung einer Werkstattkarte
Für jede geeignete Person (gemäß § 11 Abs. 2 Prüf und Begutachtungsstellenverordnung) in einer ermächtigten Werkstätte kann eine auf die Person ausgestellte Werkstattkarte bei der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt werden.
Die Werkstattermächtigung erfolgt gemäß § 24 Kraftfahrgesetz und wird von dem jeweilig zuständigen Landeshauptmann/der Landeshauptfrau erteilt. Die Ermächtigung ist die Voraussetzung zur Beantragung einer Werkstattkarte.
Für die Ausstellung einer Werkstattkarte ist ein Kostenersatz von Euro 97,- zu entrichten. Ebenso wie die Karte, wird auch die dafür erforderliche PIN eingeschrieben an die geeignete Person versandt. Bei fünfmaliger falscher PIN-Eingabe wird die Karte gesperrt.
Jede Werkstattkarte ist ab Ausstellungszeitpunkt ein Jahr gültig.
Antragstellung zur Ausstellung einer Kontrollkarte (Behördenkarte)
Die Kontrollkarte erlaubt das Auslesen der Daten aus dem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber durch die zuständigen Organe. Sie ermöglicht auch die Weiterverarbeitung der Daten mit elektronischen Hilfsmitteln. Eine Kontrollkarte ist nicht personalisiert und wird auf die Kontrollstellen ausgestellt.
Bei der Beantragung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz von Euro 28,- zu entrichten.
Die Kontrollkarte wird von den, gemäß § 123a Kraftfahrgesetz (KFG) zuständigen Stellen, bei der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt.
Jede Kontrollkarte ist ab Ausstellungszeitpunkt zwei Jahre gültig.
Zuständige Stellen sind
- das Bundesministerium für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- das Bundesministerium für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,
- das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate,
- der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,
- der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger.
Kartenantrag – so geht’s
Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte, indem Sie sich bitte an die zuständige Kartenantragsstelle wenden. Im Regelbetrieb werden alle Kontrollgerätekarten nach spätestens 15 Werktagen ab Beantragung eingeschrieben übermittelt. Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Kontrollgerätekarte muss eine neue Karte ausgestellt werden, diese wird bis fünf Werktage nach Beantragung zugestellt. Nach Ablauf der Gültigkeit muss die Karte neu beantragt werden.