Die nachfolgende Übersicht stellt einen Versuch dar, die wichtigsten Fragen und Antworten zur Benutzung und dem Gebrauch des Smart Tacho 2 darzustellen und zu beantworten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Fragen zum Kontrollgerät
Es wird empfohlen, den Austausch des Kontrollgeräts im Zuge der regelmäßigen Prüfung (alle 2 Jahre, gemäß Art. 23 (1) d. VO (EU) Nr. 165/2014) vorzunehmen. So werden Mehrkosten vermieden und der Zeitaufwand für Unternehmen minimiert.
Altfahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen nicht umgerüstet werden.
Altfahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen nicht umgerüstet werden.
Ab dem 21.08.2023 gilt die Ausrüstverpflichtung für Neufahrzeuge mit dem Smart Tacho 2.
Nein. Altfahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen nicht umgerüstet werden.
Der Smart Tacho 2 bringt die grundlegende Neuerung der automatischen Aufzeichnung der Standortdaten bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeuges mit sich. Das Kontrollgerät ermöglicht es dem Fahrer in Echtzeit Informationen einzugeben und zu bestätigen, die anzeigen, dass das Fahrzeug gerade beladen, entladen, oder gleichzeitig beladen/entladen wird.
Die VO 165/2014 sieht ebenfalls vor, dass der Standort des Fahrzeugs bei jeder Be- und Entladung des Fahrzeugs automatisch aufgezeichnet werden muss. Hierfür muss eine entsprechende Eingabe im Kontrollgerät erfolgen. Nach unserer Einschätzung ist die Bestimmung eigentlich nur für die Einhaltung der Entsendevorschriften im Zusammenhang mit den Grenzübertritten relevant. Gibt es keine Grenzübertritte (die ja beim SM2 automatisch mitprotokolliert werden), dann müsste an sich auch kein Entsendungssachverhalt geprüft werden, sodass es unerheblich ist, wo innerstaatlich be- oder entladen wird. Leider differenziert die VO 165/2014 jedoch nicht zwischen rein innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Sachverhalten, sodass vorerst im Zweifel davon auszugehen ist, dass zur Speicherung des Standorts des Fahrzeugs auch im rein innerstaatlichen Verkehr jeder Be- und Entladevorgang im Kontrollgerät eingegeben werden muss. Bis zur Klärung der Rechtslage wird daher die manuelle Eingabe der Be- und Entladevorgänge empfohlen.
Für die Berücksichtigung der Lenk und Ruhezeiten muss bei Be- und Entladungen weiterhin die Option sonstige/andere Arbeiten im Kontrollgerät auswählt werden.
Fragen zur Fahrerkarte / Unternehmerkarte
Nein, die Kontrollgerätekarten/Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation können in beiden Systemen verwendet werden. Eine Verpflichtung zum Austausch der Fahrerkarte besteht nicht. Ebenso sind die Kontrollgerätekarten / Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation so ausgelegt, dass sie auch in den Kontrollgeräten/Fahrtenschreibern der ersten Generation verwendet werden können.
Mit Einführung der Smart Tachographen der 2.Version (Gen2 V2) im Jahr 2023 wurde auch eine neue Generation an Fahrerkarten (Gen2 V2) in Europa eingeführt.
Seit dem 20. Juli 2023 werden in Österreich nur noch Fahrtenschreiberkarten Gen2V2 ausgegeben. Diese können auch die neuen Aktivitäten, wie z.B. das automatische Erkennen des Grenzübertrittes, das Be- und Entladen und weitere neue Daten auf der Fahrerkarte abspeichern.
Wichtig: die bisherigen Fahrerkarten, die im Jahr 2019 eingeführt wurden (Gen2 V1) können diese neuen Aktivitäten nicht auf der Fahrerkarte abspeichern, wenn diese in einem Smart Tachographen der 2.Version (Smart Tacho 2) verwendet werden. Dieser Speicherbereich ist auf den Fahrerkarten der Gen2 V1 nicht vorhanden. Diese Daten werden jedoch im Massenspeicher des Smart Tachographen der 2. Version gespeichert, sodass diese Daten jedenfalls vorhanden sind!
Dies ist kein Defekt des Smart Tachographen der 2.Version!
Durch die Kontrollorgane werden im Rahmen von Kontrollen häufig nur die Fahrerkarten ausgelesen. Wird jedoch in einem Smart Tacho 2 lediglich eine Gen2 V1 Fahrerkarte verwendet (siehe oben), so wird zB der Grenzübertritt auf der Fahrerkarte nicht automatsich gespeichert, sondern ausschließlich auf dem Massespeicher des Kontrollgeräts.
Bei Verwendung einer Gen2 V1 Fahrerkarte in einem Smart Tacho 2 sollte daher durch das jeweilige Kontrollorgan im Falle einer Kontrolle auch der Massespeicher des Kontrollgeräts ausgelesen werden. Nach Auskunft der in Österreich zuständigen Kontrollbehörden sind die Kontrollorgane angewiesen bei Verwendung einer Gen2 V1 Fahrerkarte in einem Smart Tacho 2 ebenfalls den Massespeicher eines Kontrollgeräts auszulesen, sodass zB ein Grenzübertritt bei der Auswertung der Daten ersichtlich ist. Sollte es im Rahmen von Kontrollen dennoch zu Problemen kommen ist zu empfehlen, dass der Lenker die Kontrollorgane gesondert auf die im Massespeicher gespeicherten Daten über die zB Grenzübertritte aufmerksam macht und das Auslesen dieser Daten verlangt, um eine etwaige Bestrafung zu vermeiden.
Derzeit ist nicht bekannt wie ausländische Kontrollbehörden mit dem Umstand der fehlenden Daten über einen zB Grenzübertritt auf Gen2 V1 Fahrerkarten in einem Smart Tacho 2 umgehen. Diesbezüglich stehen wir derzeit im Austausch mit der IRU. Sollte es im Rahmen von Kontrollen im Ausland zu Problemen kommen ist ebenfalls zu empfehlen, dass der Lenker die Kontrollorgane gesondert auf die im Massespeicher gespeicherten Daten über die zB Grenzübertritte aufmerksam macht und das Auslesen dieser Daten verlangt, um eine etwaige Bestrafung zu vermeiden.
Möchten Betriebe hier auf Nummer sicher gehen, so ist zu empfehlen (wie bisher) jeden Grenzübertritt weiterhin manuell im Kontrollgerät einzugeben. Nur im Falle einer manuellen Eingabe wird der Grenzübertritt weiterhin auf der Fahrerkarte Gen2 V1 gespeichert, sofern ein Smart Tacho 2 verwendet wird.
Alternativ kann auch – insbesondere im Hinblick auf mögliche Strafen im Ausland – eine Fahrerkarte Gen2 V2 erworben werden. Durch die Verwendung einer Fahrerkarte der Gen2 V2 ist sichergestellt, dass auch bei einer Kontrolle im Ausland sämtliche Daten auf der Fahrerkarte gespeichert sind und von den Kontrollbehörden ausgelesen werden können.
Bei Verwendung eines Smart Tachos 1 ist – wie bisher - in jedem Fall manuelle Eingabe des Grenzübertritts erforderlich.
Der Unterschied zwischen der 1. und 2. Generation ist auf der Karte erkennbar. Karten der 2. Generation sind auf der Vorderseite mit „G2“ bedruckt.
Die Karten unterscheiden sich auch Anhand ihrer Bauartgenehmigung:
- Gen2V1 Karten = e10004
- Gen2V2 Karten = e100019