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Einführung und Nachrüstung der neuesten Tachographengeneration

Mit dem Mobilitätspaket (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 31.7.2020; in Kraft getreten am 20.8.2020) wurde die Fahrtenschreiberverordnung (Verordnung (EU) Nr. 165/2014) geändert. Darin wird u.a. die Einführung der neuesten Tachographengeneration sowie die Nachrüstverpflichtungen für Altfahrzeuge geregelt.

Einführung des Intelligenten Fahrtenschreibers - „Smart Tacho“ 2

Mit der geänderten Fahrtenschreiberverordnung (Verordnung (EU) 165/2014 wird etappenweise die neueste Tachografengeneration „Smart Tacho 2“ eingeführt. Der „Smart Tacho 2“ bringt folgende grundlegende Neuerungen mit sich:

  • automatische Aufzeichnung der Standortdaten bei Grenzübertritten, bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeuges
  • Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für die Güterbeförderung oder Personenbeförderung benutzt wird
  • Übertragung von Daten im Rahme der Fernkommunikation, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle von Fahrzeugen mit mutmaßlich manipulierten oder missbrauchten Fahrtenschreibern notwendig sind. Es werden zu den bereits beim „Smart Tacho 1“ übertragenen Daten, nun zusätzlich auch Daten über die Überschreitung der maximalen Lenkzeit übertragen.

Ausrüstungsverpflichtung mit dem Tachographen

Ausrüstungsverpflichtung mit „Smart Tacho“ 1

  • Seit 15. Juni 2019 verpflichtende Ausrüstung für alle Fahrzeuge, die erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, mit Smart Tacho 1
  • Zurzeit keine Umrüstverpflichtung auf den Smart Tacho 1 für Altfahrzeuge

Ausrüstungsverpflichtung mit dem „Smart Tacho“ 2

  • Neufahrzeuge, die 2 Jahre nach dem Inkrafttreten der technischen Einzelvorschriften für den Smart Tacho 2 erstmals zugelassen werden, müssen mit einem Smart Tacho 2 ausgerüstet sein, d.h. frühestens ab Sommer 2023* (siehe Artikel 8 Absatz 1 VO (EU) 165/2014).
  • Altfahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen nicht umgerüstet werden.

Es gilt folgender neuer Zeitplan für die Umrüstung von Altfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden (siehe Artikel 3 Absatz 4 und 4a VO (EU) 165/2014):

Bis spätestens 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die technischen Einzelvorschriften für den Smart Tacho 2 in Kraft getreten sind, d.h. bis spätestens 1. Jänner 2025:

  • Fahrzeuge mit analogem Tacho (gemäß Anhang I VO (EWG) 3821/85)
  • Fahrzeuge mit digitalem Tacho 1. Generation (Kontrollgeräte der Version bis 30.9.2011 gemäß Anhang I B VO (EWG) 3821/85)
  • Fahrzeuge mit digitalem Tacho 2. Generation (Kontrollgeräte der Version ab 1.10.2011 gemäß Anhang I B VO (EWG) 3821/85)
  • Fahrzeuge mit digitalem Tacho 3. Generation (Kontrollgeräte der Version ab 1.10.2012 gemäß Anhang I B VO (EWG) 3821/85)

Bis spätestens 4 Jahre nachdem die technischen Einzelvorschriften für den Smart Tacho 2 in Kraft getreten sind, d.h. bis 19. August 2025:

  • Fahrzeuge mit Smart Tacho 1 (Kontrollgeräte der Version gemäß Anhang I C idF der VO 2016/799 sowie deren Änderungs-VO 2018/502)
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