Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang IC VO (EU) Nr. 2016/799 ab Juni 2019 wurden Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber der zweiten Generation, sogenannte „intelligente Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber“, eingeführt, die auch eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem („GNSS“), eine Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation und eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen umfassen.
Von der Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberpflicht sind auch jene Fahrzeuge betroffen, deren hzG unter 3,5 t liegt, jedoch in Kombination mit einem Anhänger oder Auflieger das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3,5 t übersteigen.
Durch die Einführung des Kontrollgeräts/Fahrtenschreibers sollten die Verkehrssicherheit erhöht und die Arbeitsbedingungen der Lkw-Fahrer:innen verbessert werden. Denn mittels digitalem Tachographen kann überprüft werden, ob Lkw-Fahrer:innen und die dazugehörenden Transportbetriebe die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Ziel ist es, dem fairen Wettbewerb im internationalen Transportverkehr den richtigen Rahmen zu geben. Da das Kontrollgerät/der Fahrtenschreiber, die verwendeten Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten und das Kontrollgeräte-Fahrtenschreiberkarten-System einen hohen Sicherheitsstandard erfüllen müssen, wird auch ein Beitrag zur Erhöhung der Manipulations- und Datensicherheit geleistet.
Achtung: Unter Güterbeförderung ist nicht nur die Tätigkeit der gewerblichen Güterbeförderung, sondern auch die des Werkverkehr zu verstehen!
Seit dem 15.6.2019 sind in allen neuen Lkw Smart-Tacho 1 eingebaut. In allen derzeit zugelassenen Lkw muss das Kontrollgerät bis 2024/25 gegen einen neuen Smart-Tacho 2 getauscht werden, wenn der Lkw grenzüberschreitend eingesetzt wird.
INFO
Ab 1.7.2026 müssen auch Lkw über 2,5 t hzG mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein, wenn sie für grenzüberschreitende Transporte und für die Kabotage eingesetzt werden!
Ausnahmen von der Kontrollgerätepflicht
Von der Kontrollgerätepflicht sind die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge:
- Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
- Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt
- Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden
- Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
- Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden
- Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden
- Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden
- Fahrzeuge oder Kombinationen zur Güterbeförderung bis 3,5 t hzG (Neuerung ab 2026: bis 2,5 t hzG im grenzüberschreitenden Verkehr)
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 t, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt
Den Mitgliedstaaten wird in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt Fahrzeuge, die in Artikel 13 (1) sowie (3) der VO Nr. 561/2006 genannt werden, von der Kontrollgeräte Verordnung freizustellen.
Der nationale Gesetzgeber hat in § 24 (2b) KFG nun folgende Fahrzeuge freigestellt:
ganz freigestellt:
- Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
- Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;
- Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern der Gebietskörperschaften verwendet und die von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden;
- Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
- speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
- Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
- Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
- Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
- Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden;
freigestellt:
- wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt, Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;
nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt:
- Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
- Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte;
- Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden, und
- Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern für den Winterdienst eingesetzt werden, sofern das Fahrzeug nicht unter die Ausnahme der Z 1 lit. d fällt.
- Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden.
Fahrzeuge bis 3,5 t mit fallweisem Anhängerbetrieb
Fahrzeuge (z.B. Pkw, Lkw, Sattelzugfahrzeuge) bis 3,5 t hzG sind von der Kontrollgerätpflicht ausgenommen. Ist allerdings das Fahrzeug bis 3,5 t hzG wegen fallweisem Anhängerbetrieb (und der damit verbundenen Überschreitung der Gewichtsgrenze mit einem Anhänger) mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, braucht das Kontrollgerät nur mehr für die Geschwindigkeitsmessung verwendet werden, wenn ein Lenkprotokoll geführt wird.
Es besteht daher bei Fahrten mit solchen Fahrzeugen ohne Anhänger ein Wahlrecht zwischen
- der ordnungsgemäßen Verwendung des eingebauten Kontrollgeräts oder
- der Führung eines Lenkprotokolls.
Dies gilt jedoch nur für Lenker, die unter das Arbeitszeitgesetz (AZG) fallen. Weiters ist zu beachten, dass das Kontrollgerät bei Fahrten ohne Anhänger nur mehr zur Geschwindigkeitsmessung benutzt werden braucht, wenn die Führung eines Lenkprotokolls gewählt wird. Bei eingebautem analogem Kontrollgerät ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, der Name des Lenkers muss aber nicht eingetragen werden (BMVIT-Erlass 179.723/8/2010).
Anhänger–Arbeitsmaschinen
Bei Überschreiten der Gewichtsgrenze von 3,5 t hzG durch Ziehen einer „Anhänger-Arbeitsmaschine“ besteht in Österreich keine Kontrollgerätpflicht, da mit der Arbeitsmaschine keine Güter befördert werden können. Dies gilt z.B. für fahrbare Kompressoren oder Estrichmaschinen.